Satzung des Kreisfischereiverein e.V. Düren (KFV)

gegründet 1936

  • Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
  • Mitglied im Rheinischen Fischereiverband v. 1860 e.V.
  • Mitglied im Deutschen Angelfischer-Verband e.V.
  • Mitglied im Stadt-Sportverband e.V. und Kreis Sport Bund Düren

Hinweis

Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Satzung in der als PDF hinterlegten Fassung. Die nachfolgende Darstellung dient lediglich der besseren Lesbarkeit auf elektronischen Endgeräten, insbesondere Smartphones, und ersetzt nicht die offizielle Fassung.


A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Kreisfischereiverein Düren e.V. gegr. 1936 (KFV)
  2. Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der Nr. VR 535 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Angelsports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den vom Verein bewirtschafteten Gewässern durch zweckdienliche Maßnahmen aller Art, die der jeweiligen Beschaffenheit des Gewässers angepasst sind.
  2. Ausbreitung und Vertiefung der Angelfischerei, insbesondere des Fliegenfischens, entsprechend den Bestimmungen des Landesfischerei- und Tierschutzgesetzes.
  3. Heranführung der Jugend an eine waidgerechte Ausübung der Fischerei.
  4. Beratung der Fischereiberechtigten und Verpächter in allen Belangen der Fischerei.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im:

  • Stadt-Sport-Verband e.V. und Kreis Sport Bund Düren
  • Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
  • Rheinischen Fischereiverband v. 1880 e.V.
  • Deutschen Angelfischer-Verband e.V.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden beschließen.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass:

  • die Voraussetzungen für das Erlangen des amtlichen Fischereischeines erfüllt sind,
  • der Bewerber die Satzung, die Geschäftsordnung und die Gewässerordnung anerkennt,
  • der Bewerber sich für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen oder anderweitig geschäftsunfähigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für deren Beitragspflichten aufzukommen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • inaktiven Mitgliedern
  • Ehrenvorsitzenden / Ehrenmitgliedern
  • jugendlichen Mitgliedern
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  • Inaktive Mitglieder: Für sie steht die Förderung des Vereins oder ein vorübergehender Verzicht auf Nutzung der fischereilichen Angebote im Vordergrund. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Jahres- und/oder Tageserlaubnisscheines.
  • Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt und sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
  • Jugendliche Mitglieder können ab dem 10. Lebensjahr in den Verein aufgenommen werden und gehören bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Jugendgruppe des Vereins an. Sie müssen den Erwerb der aktiven Mitgliedschaft schriftlich beantragen.

Aus Gründen der Vorgaben des Fischereigesetzes soll die Zahl von 350 aktiven Mitgliedern nicht überschritten werden (jugendliche Mitglieder nicht mitgerechnet).

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
  • durch Tod
  • durch Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • das erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerruft oder die vom KFV vorgelegte Lastschrift nicht eingelöst wird oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages bis zum 15.01. des Beitragsjahres im Rückstand bleibt,
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt,
  • die Anerkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
  • durch eine Entscheidung gemäß § 17 Abs. II dieser Satzung,
  • dem Verein die erforderlichen Auskünfte und Beteiligungen zur Durchführung der Satzungszwecke und Beschlüsse versagt,
  • sich Vereinsmitgliedern gegenüber unkameradschaftlich verhält,
  • politische Aktivitäten innerhalb des Vereins betreibt,
  • aufgrund einer Entscheidung der Behörde keinen amtlichen Fischereischein mehr erhält,
  • wegen Fischwilderei bestraft wurde,
  • bei seiner Aufnahme unwahre Angaben gemacht hat,
  • aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen wurde.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag oder aufgrund einer Entscheidung nach § 17 Abs. II dieser Satzung.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme.

Der begründete Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist freibleibend.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

Mitglieder des KFV Düren, die ihren satzungsmäßigen Pflichten nachgekommen sind, sind grundsätzlich berechtigt:

  • das fischereiliche Angebot und Vereinseinrichtungen entsprechend der Vorgaben zu nutzen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • das aktive und passive Wahl-, Stimm- und Antragsrecht gemäß den Regeln dieser Satzung und sonstiger Vereinsordnungen wahrzunehmen.

Mitglieder mit eingeschränkten Rechten:

  • Kinder und Jugendliche zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  • Jugendlichen Mitgliedern steht vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein aktives und passives Wahl-, Stimm- und Antragsrecht nicht zu.
  • Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 9a Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Es sind der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Bußgelder, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

Neumitglieder zahlen im 1. Jahr die Aufnahmegebühr sowie bei Aufnahme:

  • im ersten Halbjahr den vollen Mitgliedsbeitrag,
  • im zweiten Halbjahr den halben Mitgliedsbeitrag.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, der Bußgelder, Umlagen und der Gebühren für besondere Leistungen bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

Der Mitgliedsbeitrag, der ein Jahresbeitrag ist, wird in der ersten Dezemberhälfte im Voraus für das darauffolgende Beitragsjahr per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Mitglieder, die aus vom Vorstand anerkannten triftigen Gründen nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine vom Vorstand festgesetzte Bearbeitungsgebühr.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Falls der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden; die entstehenden Kosten trägt das Mitglied. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 9b Allgemeine Verpflichtungen

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen, insbesondere der Gewässerordnung, einzuhalten und den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Fischereiaufseher Folge zu leisten,
  • dem Verein und dem Vorstand alle erforderlichen Auskünfte zur Durchführung der Satzungszwecke zu erteilen und nach besten Kräften die Vereinszwecke zu fördern,
  • an den vom Vorstand festgelegten Arbeitseinsätzen teilzunehmen. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich zum Arbeitseinsatz ein und überwacht die Teilnahme. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird jährlich vom Vorstand festgelegt.
  • zur Abgabe des Fangbuches, auch bei Leermeldung, bis spätestens 15.11. eines jeden Jahres.

Für Mitglieder, die die abgeforderten Arbeitsstunden nicht leisten oder die Abgabe des Fangbuches versäumen, greifen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wonach der festgesetzte Fehlbetrag zu entrichten ist. Eine neue Fischereierlaubnis für das nächste Jahr wird erst ausgehändigt, wenn der Fehlbetrag gezahlt und das Fangbuch abgegeben wurde.

Vom Arbeitseinsatz sind befreit:

  • alle von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die aufgrund ihrer Wahl ganzjährig eine Tätigkeit für den KFV ausüben,
  • Mitglieder, die auf freiwilliger Basis in einer Hege- oder Arbeitsgruppe tätig sind,
  • Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • Mitglieder, denen der Vorstand aufgrund besonderer schwerwiegender Umstände eine Arbeitsbefreiung erteilt hat.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

Grobe Verstöße gegen § 9a werden vom Vorstand entsprechend der Satzung und der Geschäftsordnung sofort geahndet. Alle Verstöße nach § 9b können auf Antrag des Vorstandes an das Ehrengericht weitergeleitet werden; dieses trifft seine Entscheidungen in Anlehnung an § 17 dieser Satzung.

Verstöße gegen öffentliche Gesetze werden sofort an die öffentliche Gerichtsbarkeit weitergeleitet.


D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • das Ehrengericht
  • die Jugendversammlung

Vergütungen für Vereinstätigkeit: Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie Vertragsinhalte und -beendigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen (maßgebend ist die Haushaltslage) sowie zur Führung der Geschäftsstelle im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen (Fahrt-, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw.), die ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch kann nur innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden, in dem er entstanden ist, und nur gegen prüffähige Belege. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Schreiben (Brief oder E-Mail) an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

Entscheidungen gelten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht (nicht übertragbar, eine Stimme je Mitglied). Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens 31.01. eines Jahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden; kurzfristig oder mündlich gestellte Anträge können nicht behandelt werden.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Ehrengerichts
  5. Wahl des Ehrenvorsitzenden und Wahl von Ehrenmitgliedern
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über die Festlegung der Mitgliederbeiträge und Gebühren
  8. Beschlussfassung über den Etat
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge, sofern die Belange nicht in die satzungsmäßige Kompetenz des Vorstandes fallen
  10. Änderung der Satzung
  11. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 15 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • zwei Geschäftsführern
  • dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Die Bestellung erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung; die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, Wiederwahl ist zulässig, die Wahl erfolgt einzeln. Zahlungsanweisungen bedürfen grundsätzlich der Bestätigung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und diesen Vertretung und Geschäftsführung übertragen. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und sich durch Beschluss eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger kommissarisch bestimmen; die Ersatzwahl erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Beschlussfähigkeit besteht ab drei anwesenden Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 16 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • zwei Fachwarten für Gewässer und Besatz
  • dem Fachwart für Jugend
  • dem Fachwart für Gewässeraufsicht
  • dem Fachwart für Organisation

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere die Erledigung der Aufgaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, Beschlussfassung über Anträge und Entscheidungen im Kompetenzbereich des Gesamtvorstandes sowie die Erstellung von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder eines seiner Mitglieder jederzeit des Amtes entheben bei grober Pflichtverletzung oder wenn er/es den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.

§ 17 Das Ehrengericht / Ehrengerichtsverfahren

Ein Ehrengerichtsverfahren wird auf Antrag des Vorstandes eingeleitet, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten vorliegen.

I. Das Ehrengericht

  • Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt (gleichzeitig mit Vorstandswahlen).
  • Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern.
  • Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht dem Ehrengericht angehören.
  • Die Mitglieder sind in ihren richterlichen Handlungen unabhängig, nur ihrem Gewissen, dem Gesetz, der Satzung und den Vereinsordnungen unterworfen, und können wegen ihrer Entscheidung weder zivilrechtlich, strafrechtlich noch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.
  • Sie sind zum Stillschweigen über Kenntnisse verpflichtet, die sie in Ausübung ihres Amtes erlangen.

II. Entscheidungsmöglichkeiten – das Ehrengericht kann erkennen auf:

  • Freispruch
  • Verwarnung
  • Geldbuße
  • zeitweiligen Entzug der Fischereierlaubnis (Angelerlaubnis)
  • Ausschluss aus dem Verein

Gegen alle Entscheidungen des Ehrengerichtes kann Einspruch beim Vorstand erhoben werden, der durch Abstimmung in einer Sitzung des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit die Entscheidung abändern kann.

III. Verfahren

Das Ehrengerichtsverfahren wird vom gesamten Ehrengericht durchgeführt; es ist beschlussfähig ab drei anwesenden Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende führt die Verhandlung.

Am Verfahren darf nicht teilnehmen, wer selbst beteiligt oder mit einer beteiligten Person verwandt ist oder bei dem ein sonstiger Interessenkonflikt vorliegt. Mitglieder können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; der Antrag muss vor der Verhandlung gestellt werden. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, sofern er selbst abgelehnt wird der Vorstand.

Der Vorsitzende informiert den Beschuldigten von der Eröffnung des Verfahrens unter Mitteilung der Beschwerde- und Anklagepunkte mit der Aufforderung, sich innerhalb von 3 Wochen schriftlich zu äußern. Er stellt die nötigen Nachforschungen an und kann hiermit auch einen Beisitzer beauftragen.

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt gilt, lädt der Vorsitzende die Beteiligten schriftlich zum Verhandlungstermin ein; der Vereinsvorstand erhält ebenfalls Nachricht. Zwischen Absendung der Ladung und Verhandlungstag müssen 14 Tage liegen.

Während der Verhandlung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung erfolgt in geheimer Beratung und Abstimmung und wird dem Beschuldigten und dem Vorstand schriftlich mitgeteilt.


E. Vereinsjugend

§ 18 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und als Vereinsorgan zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Das Nähere regelt die vom Vorstand beschlossene Jugendordnung, die den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen darf; im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Organe der Vereinsjugend sind:

  • der Fachwart für Jugend und der Jugendsprecher
  • die Jugendversammlung

Der Fachwart für Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.


F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist nach einem Jahr Pause zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich in den Räumen der Geschäftsstelle die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht. Bei korrekter Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

§ 20 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Ordnungen zu erlassen:

  • Beitrags- und Finanzordnung
  • Geschäftsordnung
  • Gewässerordnung
  • Jugendordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


G. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2014 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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